Satzung

(Ursprüngliche Fassung vom 04.02.82 inkl. 1. Änderung vom 11.04.1997, 1.1. Änderung vom 08.03.1998, 2. Änderung vom 09.01.2009, 2.1. Änderung vom 27.03.2009 und 2.2. Änderung vom 14.1.2011)

§ 1 Allgemeines

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten (FFH), insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein unterstützt die Feuerwehrdienstleistenden in Ihrer Ausbildung und der Weiter- und Fortbildung.
Vereinszweck ist auch die Jugendpflege, insbesondere in der Werbung und Ausbildung der Jugendlichen auf ihre spätere Verwendung als Einsatzkraft sowie die Vermittlung der Grundzüge der Gemeinschaft.
Grundlage für die Ausbildung sind die einschlägigen Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) insbesondere die FwDV 2/2 (Truppmann-/Truppführer Ausbildung).
Die Aufgaben der Feuerwehr bestehen im abwehrenden Brandschutz, der Brandbekämpfung, der technischen Hilfeleistung, der Hilfeleistung bei sonstigen Unglücksfällen und bei öffentlichen durch Naturereignisse verursachten Notständen (BayFwG und der Ausführungsverordnungen).
Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Vereinsregister

Die Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heimstetten e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heimstetten und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Mitglieder

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Feuerwehranwärtern
f) beitragsfreie Mitglieder

§ 4 Aktive Mitglieder

Die aktiven Mitglieder unterwerfen sich einer dienstlichen Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlichen Ordnung; nehmen an den vorgeschriebenen Übungen und Unterweisungen teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms zählen und tragen im Dienst die Dienstkleidung.
Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschiedenen Feuerwehrmänner.
Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen Beitrag.
Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

a) aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben,
b) Personen, die sich um das örtliche Feuerlöschwesen ohne aktiven Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Verdienste erworben und zur Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.
Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus.

§ 5 Aufnahme

Voraussetzungen der Aufnahme in die FFH sind:

a) unbescholtener Ruf,
b) Mindestalter, welches nach den Bay. Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung vorgeschrieben ist,
c) körperliche und geistige Befähigung.

Dem Verwaltungsrat steht das Recht zu, durch amtsärztliche Untersuchung den Nachweis der körperlichen Eignung zu verlangen.
Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Anmeldungen werden den Mitgliedern der Feuerwehr in geeigneter Weise bekanntgegeben. Begründete Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen beim Verwaltungsrat vorzubringen.
Tritt ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr bei Wechsel des Wohnorts in eine andere Feuerwehr über, so werden vorher zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet, wenn sich der Übertretende innerhalb von drei Monaten bei der Feuerwehr des neuen Wohnortes anmeldet.

§ 6 Verpflichtung

Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend den Satzungen und den Bestimmungen des Gesetzes über das Feuerlöschwesen zu verpflichten.

§ 7 Ausscheiden

Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die empfangene Ausrüstung abgeliefert worden ist. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstungsstücke kann Ersatz beansprucht werden.
Verliert ein Mitglied die körperliche Befähigung zum Feuerlöschdienst, so kann der Verwaltungsrat auf Grund eines ärztlichen Gutachtens das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und die Einholung der Ausrüstung beschließen.

§ 8 Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes

a) Der aktive Feuerwehrdienst endet entsprechend dem Bay. Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt damit nicht.
b) Ein aktives Mitglied kann nach 25 Jahren aktiven Dienst und ab dem 50. Lebensjahr in die passive Mitgliedschaft überwechseln.
c) Gesundheitliche Einschränkungen für den aktiven Dienst können zu einer passiven Mitgliedschaft führen. Darüber entscheidet der Verwaltungsrat.
d) Erfüllt ein aktives Mitglied die Voraussetzungen nach b) nicht und endet die aktive Mitgliedschaft (aufgrund privater Gründe oder mangelnder Einsatz und Übungstätigkeit) so wird das ausscheidende Mitglied für drei Jahre beitragsfreies förderndes Mitglied. Nach Ablauf der drei Jahre muss ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden (förderndes Mitglied nach § 3 c) der Satzung) oder die Mitgliedschaft beim Verein erlischt.
e) Festsetzungen bzw. Regelungen inwieweit mangelnde Übungs- und Einsatzbereitschaft vorliegen, welche zum Ausschluss aus dem aktiven Dienst nach d) führen können, werden von den Kommandanten festgesetzt. Der Verwaltungsrat ist über diese Festsetzungen/Regelungen zu informieren.

§ 9 Ausschluss

Auf Ausschluss kann erkannt werden

a) bei unehrenhaftem Benehmen in und außer Dienst,
b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
c) bei unbotmäßigem Benehmen gegenüber Vorgesetzten,
d) bei Trunkenheit im Dienst,
e) bei groben Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Aufhetzen zur Nichtbeachtung von Anordnungen, zur Unzufriedenheit und Friedensstörung,
f) bei ordnungswidriger Benützung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenständen, Geräten und sonstigem Eigentum der Wehr oder der Gemeinde,
g) auf Antrag des Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverbandes wegen wesentlicher Verstöße gegen Anordnungen zur Unfallverhütung.

Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat. In dringenden Fällen kann der Vorstand anordnen, dass der Auszuschließende vorläufig vom Dienst ferngehalten wird. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Es steht ihm das Recht der Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen. Die Wiederaufnahme ist nur möglich, wenn sie der Verwaltungsrat einstimmig beschließt.

§ 10 Recht und Pflichten

Die aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in § 1 bezeichneten Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten uns seines Beauftragten durchzuführen und sich nach Kräften um die Rettung von Menschenleben sowie um die Bergung von Hab und Gut zu bemühen.
Kein Feuerwehrangehöriger darf den ihm zugewiesenen Posten eigenmächtig verlassen, es sei denn in Fällen dringender Not (z.B. bei Einsturzgefahr).
Ist ein aktives Mitglied länger als vier Wochen von Wohnort abwesend, so ist dies dem Kommandanten anzuzeigen.

§ 11 Übungen

Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem für das ganze Jahr aufgestellten Übungsplan in jedem Monat mindestens eine Übung durch. Größere Übungen finden regelmäßig in den Frühjahrs- und Herbstmonaten statt. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben von den Übungen. In solchen Fällen ist eine Entschuldigung beim jeweiligen Gruppenführer vor Übungsbeginn abzugeben.

§ 12 Verwaltungsrat

Der Verein steht unter der Leitung des Verwaltungsrates. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a) dem Vorstand
b) dem Vorstand-Stellvertreter
c) dem Kommandanten
d) dem Kommandanten-Stellvertreter
e) dem Kassenwart
f) dem Schriftführer
g) den zwei Kassenprüfern
h) den Vertrauensleuten
i) den Gruppenführern (Führer einer Gruppe; die Ausbildung zum Gruppenführer alleine berechtigt hierzu nicht)
j) weitere Feuerwehrdienstgrade mit besonderen Aufgaben, nach Beschluss durch den Verwaltungsrat.

Der Vorstand-Stellvertreter wird bei Bedarf auf Vorschlag des Verwaltungsrates gem. § 17 der Satzung der FFH gewählt.
Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen a) bis f). Bei Wahl eines Vorstand-Stellvertreters wird dieser ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird von zwei Vorständen gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Es können auch mehrere Funktionen von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden, wobei nicht mehr als zwei Funktionen von einer Person ausgeübt werden sollen.
Übt eine Person zwei Funktionen der Buchst. a) bis f) aus, kann diese Person den Verein gem. § 26 BGB nicht alleine vertreten.
Der Vorstand, der Vorstand-Stellvertreter oder der Kommandant führen den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Diese Vertretungsvollmacht gilt für die Vereinsführung. Feuerwehrdienstliche Vollmachten für den Kommandanten und dem Kommandanten-Stellvertreter sind im Bayerischen Feuerwehrgesetz geregelt.
Der Verwaltungsrat überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge, lässt die Jahresrechnung prüfen und setzt den Termin zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung fest.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens acht Tage vorher in geeigneter Weise einzuladen. Die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen ist Pflicht. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stimmentscheid. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Unterstellung

Im Dienst sind alle Feuerwehrleute, einschließlich der Feuerwehrdienstgrade, dem Kommandanten unterstellt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Feuerwahranwärter stehen im Dienst den Feuerwehrleuten gleich.

§ 14 Kassenführung

Die Mittel zur Bereitstellung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht:

a) durch Beiträge der fördernden passiven und aktiven Mitglieder, sofern für letztere Beiträge durch die Mitgliederversammlung beschlossen und eingeführt sind,
b) durch freiwillige Spenden und Schenkungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen nach den Bayerischen Feuerwehrgesetz bzw. den entsprechenden Ausführungsverordnungen können nach Beschluss des Vereinsvorstandes gewährt werden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (s. § 12 Buchstaben a – f) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Die einschlägigen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (derzeit: § 3 Nr. 12, 26 und 26a) sind dabei zu beachten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Die von Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist mit Belegen dem Verwaltungsrat und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Anerkennung

Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und langjährige Dienstleistung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats Anerkennungen erteilt.
Dies sind:

a) öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,
b) Verleihung von Ehrendiplomen.

Der Verwaltungsrat stellt den Antrag auf Verleihung staatlicher Auszeichnungen.

§ 16 Ahndung von Pflichtverletzungen

Wer gegen die Satzungen oder die Dienstvorschriften verstößt oder seinen Dienstpflichten ungenügend nachkommt, kann bestraft werden durch

a) mündlichen oder schriftlichen Verweis durch den Kommandanten,
b) Platzverweis durch den Kommandanten,
c) Androhung des Ausschlusses durch den Verwaltungsrat,
d) Ausschluss aus der Feuerwehr durch den Verwaltungsrat.

§ 17 Wahl

Kommandant und Kommandant-Stellvertreter werden in der Mitgliederversammlung (§ 18) nur von den aktiven Dienstleistenden unter Beachtung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes für 6 Jahre gewählt.
Vorstand, Kassenwart, Schriftführer und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Diese gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Handzeichen gewählt, auf Antrag ist geheime Wahl durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.
Die Feuerwehrdienstgrade (Gruppenführer; Führer einer Gruppe) werden vom Kommandanten ernannt. Sie sind nach den hierfür aufgestellten Richtlinien auszuwählen. Vorher sind die Vertrauensleute zu hören.
Die Feuerwehrdienstgrade sind zahlenmäßig nicht festgelegt.
Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren in geheimer Wahl mittels Stimmzettel gewählt. Vorstandsmitglieder und Feuerwehrdienstgrade dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche
gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Ihre Zahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt

§18 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen ist. Zur
Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Über wichtige Beschlüsse ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass der Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auslösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der aktiven (ordentlichen)
Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim b. München, Münchner Str. 6, 85551 Kirchheim, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.

Heimstetten, 14.1.2011