Satzung des Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten e.V.

(Ursprüngliche Fassung vom 04.02.82 inkl. 1. Änderung vom 11.04.1997, 1.1. Änderung vom 08.03.1998, 2. Änderung vom 09.01.2009, 2.1. Änderung vom 27.03.2009 und 2.2. Änderung vom 14.1.2011, 3. Änderung vom 24.03.2023, 4. Änderung vom 02.02.2024)

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heimstetten e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heimstetten, in der Gemeinde Kirchheim b. München (Landkreis München), und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 12 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten (FFH), insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein unterstützt die Feuerwehrdienstleistenden in Ihrer Ausbildung und der Weiter- und Fortbildung. Vereinszweck ist auch die Jugendpflege, insbesondere in der Werbung und Ausbildung der Jugendlichen für ihre spätere Aufgabe als Einsatzkraft sowie die Vermittlung der Grundzüge der Gemeinschaft.
  2. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 3 Mitglieder

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern
  5. Feuerwehranwärtern
  6. beitragsfreie fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, welche aktiv am Übungs- und Einsatzdienst teilnehmen. Sie unterwerfen sich einer dienstlichen Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlichen Ordnung; nehmen an den vorgeschriebenen Einsätzen, Übungen und Unterweisungen teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms zählen und tragen im Dienst die Dienstkleidung.

Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschiedenen Einsatzkräfte, sofern diese das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben oder die mit dem Erreichen der Altersgrenze, entsprechend dem Bay. Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Durch Entscheidung des Verwaltungsrates kann von diesen Vorgaben abgewichen und die passive Mitgliedschaft, bei entsprechenden Verdiensten um den Verein, verliehen werden.

Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen finanziellen Beitrag an den Verein.

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben,
  2. Personen, die sich um das örtliche Feuerlöschwesen ohne aktiven Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Verdienste erworben und zur Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.
  3. Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Kirchheim b. München ist Ehrenmitglied für die Dauer seiner Amtszeit.

Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach a) und b) entscheidet der Verwaltungsrat.

Über die Ernennung zum Ehrenkommandanten entscheidet der Kommandant i.V.m. der Gemeinde.

Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, welche aktiv am Feuerwehrdienst teilnehmen.

Beitragsfrei fördernde Mitglieder leisten anstelle eines regelmäßigen monatlichen oder jährlichen finanziellen Beitrags eine anderweitige Unterstützung des Feuerwehrvereins, z.B. durch regelmäßige Teilnahme an Arbeitsdiensten. Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Mitglieder, welche nicht die Voraussetzungen für eine passive Mitgliedschaft erfüllen, können für drei Jahre beitragsfrei fördernde Mitglieder werden, hierüber entscheidet der Vorstand. Nach Ablauf der drei Jahre muss ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden (förderndes Mitglied nach § 3 c) der Satzung) oder die Mitgliedschaft beim Verein erlischt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Aufnahmen werden den Mitgliedern der Feuerwehr in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 5 Verpflichtung

Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend der Satzung zu verpflichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod des Mitglieds
b)durch Austritt
c)Streichung von der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss

  1. Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat den Austritt dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
  3. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Verliert ein Mitglied seinen unbescholtenen Ruf, so kann der Verwaltungsrat nach vorstehenden Grundsätzen den Ausschluss aus dem Verein beschließen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten und seiner Beauftragten durchzuführen.
Im Dienst sind alle Feuerwehrleute, einschließlich der Feuerwehrdienstgrade, dem Kommandanten oder dessen Beauftragten unterstellt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Feuerwahranwärter stehen im Dienst den Feuerwehrleuten gleich.

§ 8 Übungen

Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem für das ganze Jahr aufgestellten Übungsplan in jedem Monat mindestens eine Übung durch. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben von den Übungen. In solchen Fällen ist eine Entschuldigung beim jeweiligen Gruppenführer vor Übungsbeginn abzugeben.

§ 9 Verwaltungsrat

Der Verein steht unter der Leitung des Verwaltungsrates. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kommandanten
  4. dem/den Kommandanten-Stellvertreter(n)
  5. dem Kassenwart
  6. dem Schriftführer
  7. den zwei Kassenprüfern
  8. den Vertrauensleuten
  9. den Gruppenführern (Führer einer Gruppe; die Ausbildung zum Gruppenführer alleine berechtigt hierzu nicht)

Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen a) bis f). Vorsitzender der Vorstandschaft ist der Vorstand nach a). Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten. Es können auch mehrere Funktionen von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden, wobei nicht mehr als zwei Funktionen von einer Person ausgeübt werden sollen. Übt eine Person zwei Funktionen der Buchst. a) bis f) aus, kann diese Person den Verein gem. § 26 BGB nicht alleine vertreten.
Der Vorsitzende hat den Vorsitz im Verwaltungsrat, er wird in Abwesenheit von den weiteren Mitgliedern des Vorstands, in der Rangfolge b) bis f), vertreten.

Der Verwaltungsrat überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge, lässt die Jahresrechnung prüfen und setzt den Termin zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung fest.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens acht Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen ist Pflicht. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stimmentscheid. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Kassenführung

Die Mittel zur Bereitstellung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht:

  1. durch Beiträge der fördernden passiven und aktiven Mitglieder, sofern Beiträge durch die Mitgliederversammlung beschlossen und eingeführt sind,
  2. durch freiwillige Spenden und Schenkungen.

Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Anerkennung

Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und langjährige Dienstleistung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats Anerkennungen erteilt. Dies sind:

  1. öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,
  2. Verleihung von Ehrendiplomen.

§ 12 Ahndung von Pflichtverletzungen

Wer gegen die Satzungen oder die Dienstvorschriften verstößt oder seinen Dienstpflichten ungenügend nachkommt, kann bestraft werden durch

  1. mündlichen oder schriftlichen Verweis durch den Kommandanten,
  2. Platzverweis durch den Kommandanten,
  3. Androhung des Ausschlusses aus dem Verein durch den Verwaltungsrat,
  4. Ausschluss aus dem Verein durch den Verwaltungsrat.

§ 13 Wahl

Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer und Kassenprüfer und Vertrauensleute werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Handzeichen gewählt, auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.

Der Kommandant, der/die Kommandanten-Stellvertreter und die Gruppenführer (Führer einer Gruppe) sind Mitglieder des Verwaltungsrats Kraft Amtes. Der Kommandant und sein(e) Stellvertreter (maximal zwei) werden von den aktiven Mitgliedern in einer von der Gemeinde einberufenen Dienstversammlung gemäß bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) gewählt.

Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Vorstandsmitglieder und Feuerwehrdienstgrade (vom Kommandanten ernannte Zug- und Gruppenführer) dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Ihre Zahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform bekannt zu geben. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder (nach § 3 Buchstabe a) erschienen ist.

Ist die Mitgliederversammlung auf Grund zu geringer Anwesenheit der Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist die Versammlung innerhalb von sechs Wochen erneut abzuhalten, in diesem Fall ist die Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als  ein Viertel der aktiven Mitglieder anwesend sind, hierüber ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über wichtige Beschlüsse ist auf Antrag mit Stimmzettel geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass der Versammlungsleiter unterzeichnet.

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auslösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der aktiven Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim b. München, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.

Satzung

des

Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten e.V.

 

(Ursprüngliche Fassung vom 04.02.82 inkl. 1. Änderung vom 11.04.1997, 1.1. Änderung vom 08.03.1998, 2. Änderung vom 09.01.2009, 2.1. Änderung vom 27.03.2009 und 2.2. Änderung vom 14.1.2011, 3. Änderung vom 24.03.2023, 4. Änderung vom 02.02.2024)
 

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts und führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heimstetten e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Heimstetten, in der Gemeinde Kirchheim b. München (Landkreis München), und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 12 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Heimstetten (FFH), insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Der Verein unterstützt die Feuerwehrdienstleistenden in Ihrer Ausbildung und der Weiter- und Fortbildung. Vereinszweck ist auch die Jugendpflege, insbesondere in der Werbung und Ausbildung der Jugendlichen für ihre spätere Aufgabe als Einsatzkraft sowie die Vermittlung der Grundzüge der Gemeinschaft.
  2. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 3 Mitglieder

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern
  5. Feuerwehranwärtern
  6. beitragsfreie fördernde Mitglieder

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, welche aktiv am Übungs- und Einsatzdienst teilnehmen. Sie unterwerfen sich einer dienstlichen Einteilung und der in der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlichen Ordnung; nehmen an den vorgeschriebenen Einsätzen, Übungen und Unterweisungen teil, wozu auch Sportveranstaltungen im Rahmen des Übungsprogramms zählen und tragen im Dienst die Dienstkleidung.

Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschiedenen Einsatzkräfte, sofern diese das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben oder die mit dem Erreichen der Altersgrenze, entsprechend dem Bay. Feuerwehrgesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus dem aktiven Dienst ausscheiden. Durch Entscheidung des Verwaltungsrates kann von diesen Vorgaben abgewichen und die passive Mitgliedschaft, bei entsprechenden Verdiensten um den Verein, verliehen werden.

Fördernde Mitglieder leisten einen regelmäßigen monatlichen oder jährlichen finanziellen Beitrag an den Verein.

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. aktive oder ehemals aktive Feuerwehrmänner, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben,
  2. Personen, die sich um das örtliche Feuerlöschwesen ohne aktiven Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Verdienste erworben und zur Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.
  3. Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Kirchheim b. München ist Ehrenmitglied für die Dauer seiner Amtszeit.

Die Ehrenmitgliedschaft schließt die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst nicht aus. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach a) und b) entscheidet der Verwaltungsrat.

Über die Ernennung zum Ehrenkommandanten entscheidet der Kommandant i.V.m. der Gemeinde.

Feuerwehranwärter sind Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, welche aktiv am Feuerwehrdienst teilnehmen.

Beitragsfrei fördernde Mitglieder leisten anstelle eines regelmäßigen monatlichen oder jährlichen finanziellen Beitrags eine anderweitige Unterstützung des Feuerwehrvereins, z.B. durch regelmäßige Teilnahme an Arbeitsdiensten. Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Mitglieder, welche nicht die Voraussetzungen für eine passive Mitgliedschaft erfüllen, können für drei Jahre beitragsfrei fördernde Mitglieder werden, hierüber entscheidet der Vorstand. Nach Ablauf der drei Jahre muss ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden (förderndes Mitglied nach § 3 c) der Satzung) oder die Mitgliedschaft beim Verein erlischt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Aufnahmen werden den Mitgliedern der Feuerwehr in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ 5 Verpflichtung

Neu aufgenommene Mitglieder sind durch den Vorstand oder dessen Beauftragten durch Handschlag zur Erfüllung der Pflichten entsprechend der Satzung zu verpflichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)mit dem Tod des Mitglieds
b)durch Austritt
c)Streichung von der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss

 

  1. Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat den Austritt dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
  3. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Verliert ein Mitglied seinen unbescholtenen Ruf, so kann der Verwaltungsrat nach vorstehenden Grundsätzen den Ausschluss aus dem Verein beschließen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die aktiven Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anordnung des Kommandanten und seiner Beauftragten durchzuführen.
Im Dienst sind alle Feuerwehrleute, einschließlich der Feuerwehrdienstgrade, dem Kommandanten oder dessen Beauftragten unterstellt. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Feuerwahranwärter stehen im Dienst den Feuerwehrleuten gleich.

§ 8 Übungen

Die Freiwillige Feuerwehr führt nach einem für das ganze Jahr aufgestellten Übungsplan in jedem Monat mindestens eine Übung durch. Zu den Übungen zählen auch Sportveranstaltungen im Rahmen der Feuerwehr. Jedes aktive Mitglied ist zur Teilnahme an den Übungen verpflichtet. Nur dringende wirtschaftliche oder familiäre Verhältnisse und Krankheit rechtfertigen ein Fernbleiben von den Übungen. In solchen Fällen ist eine Entschuldigung beim jeweiligen Gruppenführer vor Übungsbeginn abzugeben.

§ 9 Verwaltungsrat

Der Verein steht unter der Leitung des Verwaltungsrates. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kommandanten
  4. dem/den Kommandanten-Stellvertreter(n)
  5. dem Kassenwart
  6. dem Schriftführer
  7. den zwei Kassenprüfern
  8. den Vertrauensleuten
  9. den Gruppenführern (Führer einer Gruppe; die Ausbildung zum Gruppenführer alleine berechtigt hierzu nicht)

Der Vorstand in Sinne des § 26 BGB besteht aus den Personen a) bis f). Vorsitzender der Vorstandschaft ist der Vorstand nach a). Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam im Sinne des § 26 BGB vertreten. Es können auch mehrere Funktionen von einer Person gleichzeitig ausgeübt werden, wobei nicht mehr als zwei Funktionen von einer Person ausgeübt werden sollen. Übt eine Person zwei Funktionen der Buchst. a) bis f) aus, kann diese Person den Verein gem. § 26 BGB nicht alleine vertreten.
Der Vorsitzende hat den Vorsitz im Verwaltungsrat, er wird in Abwesenheit von den weiteren Mitgliedern des Vorstands, in der Rangfolge b) bis f), vertreten.

Der Verwaltungsrat überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge, lässt die Jahresrechnung prüfen und setzt den Termin zur ordentlichen Jahresmitgliederversammlung fest.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder rechtzeitig, jedoch mindestens acht Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen ist Pflicht. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stimmentscheid. Der Verwaltungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Kassenführung

Die Mittel zur Bereitstellung der Kosten für Vereinszwecke werden aufgebracht:

  1. durch Beiträge der fördernden passiven und aktiven Mitglieder, sofern Beiträge durch die Mitgliederversammlung beschlossen und eingeführt sind,
  2. durch freiwillige Spenden und Schenkungen.

Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Anerkennung

Für hervorragende Leistungen im aktiven Feuerwehrdienst und langjährige Dienstleistung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats Anerkennungen erteilt. Dies sind:

  1. öffentliche Belobigung vor versammelter Mannschaft,
  2. Verleihung von Ehrendiplomen.

§ 12 Ahndung von Pflichtverletzungen

Wer gegen die Satzungen oder die Dienstvorschriften verstößt oder seinen Dienstpflichten ungenügend nachkommt, kann bestraft werden durch

  1. mündlichen oder schriftlichen Verweis durch den Kommandanten,
  2. Platzverweis durch den Kommandanten,
  3. Androhung des Ausschlusses aus dem Verein durch den Verwaltungsrat,
  4. Ausschluss aus dem Verein durch den Verwaltungsrat.

§ 13 Wahl

Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer und Kassenprüfer und Vertrauensleute werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch Handzeichen gewählt, auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen. Wiederwahl ist möglich.

Der Kommandant, der/die Kommandanten-Stellvertreter und die Gruppenführer (Führer einer Gruppe) sind Mitglieder des Verwaltungsrats Kraft Amtes. Der Kommandant und sein(e) Stellvertreter (maximal zwei) werden von den aktiven Mitgliedern in einer von der Gemeinde einberufenen Dienstversammlung gemäß bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) gewählt.

Aufgabe der Vertrauensleute ist es, die Belange der Mannschaft zu vertreten. Vorstandsmitglieder und Feuerwehrdienstgrade (vom Kommandanten ernannte Zug- und Gruppenführer) dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben. Ihre Zahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin ist neben der Tagesordnung den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich oder in Textform bekannt zu geben. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder (nach § 3 Buchstabe a) erschienen ist.

Ist die Mitgliederversammlung auf Grund zu geringer Anwesenheit der Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist die Versammlung innerhalb von sechs Wochen erneut abzuhalten, in diesem Fall ist die Mitgliederversammlung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als  ein Viertel der aktiven Mitglieder anwesend sind, hierüber ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über wichtige Beschlüsse ist auf Antrag mit Stimmzettel geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass der Versammlungsleiter unterzeichnet.

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Über die Auslösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der aktiven Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim b. München, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.